Damit die Anbindung an die Telematikinfrastruktur reibungslos funktioniert braucht es sowohl Hardware, als auch Software. Wir stellen die wichtigsten Komponenten kurz vor und erklären, wie die Refinanzierung für einzelne Berufsgruppen geregelt ist.
Das sind die wichtigsten Hardware-Komponenten der TI
Das sind die wichtigsten Software-Komponenten der TI
TI-Finanzierung: Kostenrückerstattung und Startpauschale
Mit Blick auf die Refinanzierung wird grundsätzlich unterschieden zwischen einmaligen Kosten – i.d.R. für die Anschaffung von neuen Geräten – und monatlichen Kosten bzw. Kosten pro Quartal.
Einmalig angeschafft (und finanziert) werden müssen ein E-Health Kartenterminal, ggf. mobile Kartenterminals (z.B. für Hausbesuche als Physiotherapeut:in oder Hebamme), ein Konnektor, sowie die beiden Karten zur Identifizierung und Authentifikation (eHBA und SMC-B). Laufende Kosten fallen v.a. für die Aufrechterhaltung des Betriebs an, d.h. für die Nutzung, für Updates, Wartungen, Service und Support. Darüber hinaus gibt es monatliche bzw. quartalsweise Pauschalen für eHBA und SMC-B, sowie für die Nutzung bestimmter TI-Anwendungen, wie KIM oder ePA.
TI Startpauschale
Neben den einmaligen Anschaffungskosten für die technischen Geräte zum TI-Anschluss gibt es ebenso einmalige Kosten, damit die Software für den TI-Start bereit ist. Dazu gehören u.a. Anschlussgebühren für den VPN-Zugang, die Installation von TI-Zugängen, Anpassungen im eigenen Verwaltungssystem und der Zeitaufwand für das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) in der Startphase. Um diese Kosten abzudecken gibt es eine einmalige “TI Startpauschale” i.H.v. 900,00 €.
Für Pflegeeinrichtungen ist diese Pauschale um ein Drittel reduziert (d.h. 600,00 €). Die Reduzierung der Pauschale beruht auf der für die Pflegeeinrichtung gesetzlich nicht vorgeschriebenen Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) und den nicht zwingend auftretenden Ausfallzeiten in der Pflegeeinrichtung aufgrund von Schulungen.
Refinanzierung auf einen Blick
Die Anschluss- und Betriebskosten werden grundsätzlich durch den GKV-Spitzenverband refinanziert. Die Refinanzierungsvereinbarungen sind jedoch noch nicht für alle Berufsgruppen abschließend verhandelt. Eine aktuelle Übersicht der jeweils geltenden Vereinbarungen ist auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes zu finden.
Refinanzierung für Pflegebetriebe
Die Kostenerstattung für die Pflege ist analog zur Finanzierungsvereinbarung für Vertragsärzt:innen (§ 376 Satz 1 SGB V) geregelt. Verhandelt haben das 15 Verbände der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene.
Erstattungsfähige Ausstattung: 4.141,50 €
Erstattungsfähige Betriebskosten: 351,28 € pro Quartal
Refinanzierung für Physiotherapeut:innen
Auch für Physiotherapeut:innen haben der GKV-Spitzenverband und die Berufsgruppen-Verbände ihre Verhandlungen abgeschlossen. Verhandelt haben der Berufs- und Wirtschaftsverband der Selbstständigen in der Physiotherapie e.V. (VDB), der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten e.V. (IFK), der Verband Physikalische Therapie e.V.(VPT) und der Deutsche Verband für Physiotherapie e.V. (ZVK).
Erstattungsfähige Ausstattung: 4.441,50 €
Je nach Größe der Physiotherapie-Praxis gibt es die Möglichkeit noch Anspruch auf weitere TI-Geräte zu haben. Die Vereinbarung zwischen den Verbänden und dem GKV-Spitzenverband sieht dabei die folgende Staffelung vor:
“Für Physiotherapeuten besteht ein einrichtungsbezogener Anspruch in Abhängigkeit der Anzahl der in der Praxis tätigen Physiotherapeuten gemäß § 2 Absatz 2 Anlage Tabelle 1 Anlage 32 BMV-Ä. Demnach haben Praxen mit bis zu 3 Physiotherapeuten (kumuliertes Vollzeitäquivalent) Anspruch auf einen Konnektor und ein Kartenterminal, Praxen mit 4 bis 6 Physiotherapeuten haben Anspruch auf 1 Konnektor und 2 Kartenterminals, Praxen mit 7 und mehr Physiotherapeuten haben Anspruch auf einen Konnektor und drei Kartenterminals.”Erstattungsfähige Betriebskosten: 351,28 € pro Quartal
Der Hintergrund zum eHBA Einmalbetrag: “Für die Bereithaltung einer HBA-Smartcard erhält der Physiotherapeut eine Pauschale für die Betriebskosten einer HBA-Smartcard gemäß der Anlage 2 Absatz 3 der Anlage 32 BMV-Ä. Abweichend von der Regelung im BMV-Ä wird diese Pauschale hier als Einmalbetrag ausgezahlt, der sich aus einer Zertifikatslaufzeit von fünf Jahren und dem quartalsweisen in Anlage 2 Absatz 3 Anlage 32 BMV-Ä vereinbarten Wert ergibt.”
Refinanzierung für Hebammen
Für Hebammen ist der Anschluss an die TI ebenfalls komplett durch den GKV-Spitzenverband finanziert. Verhandelt haben der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD), der Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV) und das Netzwerk der Geburtshäuser e. V..
Erstattungsfähige Ausstattung: 4.441,50 €
Erstattungsfähige Betriebskosten: 351,28 € pro Quartal
Der Hintergrund zum eHBA Einmalbetrag: “Für die Bereithaltung einer HBA-Smartcard erhält die Hebamme eine quartalsweise Pauschale für die Betriebskosten einer HBA-Smartcard gemäß der Anlage 2 Absatz 3 der Anlage 32 BMV-Ä. Abweichend von der Regelung in Anlage 32 BMV-Ä wird diese Pauschale hier als Einmalbetrag ausgezahlt, der sich (unabhängig von der Laufzeit der konkreten HBA Smartcard) aus einer Zertifikatslaufzeit von 5 Jahren und dem quartalsweisen in Anlage 2 Absatz 3 Anlage 32 BMV-Ä vereinbarten Wert ergibt.” Hier im Dokument kann die Refinanzierungsvereinbarung im Detail eingesehen werden.
Refinanzierung für Hilfsmittel-Anbieter:innen
Für Hilfsmittelanbieter:innen gibt es bisher keine Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband zur Refinanzierung bzw. Erstattung des TI-Anschluss.
Refinanzierung für Transport- und Rettungsdienste
Für Transport- und Rettungsdienste gibt es bisher ebenfalls keine Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband zur Refinanzierung bzw. Erstattung des TI-Anschluss.
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