Der HebRech Karten-Service

Schritt für Schritt zur Kartenbeantragung

Eine Grundvoraussetzung für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur ist das Vorliegen des elektronischen Heilberufsausweises (kurz eHBA) und des Institutionsausweises (SMC-B). Weil die Beantragung beider Karten durchaus ihre Tücken haben kann, unterstützen wir Sie dabei.

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Ihr Weg in die TI – Die nächsten 5 Schritte

1

Registrierung Serviceportal NRW

Alles beginnt mit einer Anmeldung im Serviceportal NRW mit Ihren persönlichen Daten, Benutzername und Passwort sowie einer Bestätigung Ihrer E-Mail-Adresse.

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eHBA beantragen

Nach der Registrierung im Serviceportal NRW lässt sich durch Eingabe von personen- und berufsbezogenen Daten und den Upload Ihrer Berufsurkunde der eHBA beantragen.

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Genehmigung

Sobald Ihnen die Genehmigung, einen eHBA bestellen zu dürfen, erteilt wurde, erhalten Sie eine E-Mail. Hier unbedingt Ihre eHBA-Vorgangsnummer notieren!

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eHBA bestellen

Nach Ihrer persönlichen Identifizierung durch ein bewährtes Ident-Verfahren können Sie Ihren eHBA verbindlich bei unserem Partner D-Trust bestellen.

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eHBA-Freischaltung

Sobald Sie Ihren eHBA in den Händen halten, kann dieser zusammen mit dem PIN-Brief über die Website der D-Trust freigeschaltet werden. Damit steht der Installation und Aktivierung Ihres TI-Zugangs nichts mehr im Wege.

Glückwunsch!

Sie haben gute Karten!

Der letzte Schritt zum Glück!

TI-Anschluss schon bestellt?

Falls Sie Ihren TI-Anschluss noch nicht bestellt haben, können Sie das nun hier nachholen. Für die Refinanzierung benötigen Sie die Installationsrechnung, erst dann können Sie die Refinanzierung beantragen.
Sollten Sie schon einen TI-Anschluss bestellt haben und nun auch die Karten beantragt und bestellt haben. Können Sie sich jetzt zurücklehnen, wir übernehmen den Rest.

PDF-Anleitung zur Beantragung herunterladen

Webinar-Aufzeichnung zum Thema "Die Beantragung Ihrer Authentifizierungskarten"

Dr. Jan Helmig erklärt Ihnen kompakt in 30 Minuten, welche Authentifizierungskarten es gibt, welche Funktionen diese erfüllen und vor allem, wie Sie Ihre Karten beantragen können.

Häufig gestellte Fragen

Wo beantrage ich meine SMC-B und den eHBA?

Die Beantragung und Bestellung der SMC-B sowie des eHBA läuft über zwei unterschiedliche Organisationen. Das elektronische Gesundheitsberuferegister in Münster (eGBR) übernimmt die Verwaltung aller nicht-verkammerten Berufsgruppen im Gesundheitswesen und überprüft, ob die jeweilige Praxis/Institution oder Person überhaupt berechtigt ist, die Ausweise zu erhalten. Wenn die Prüfung erfolgreich war und der Antrag genehmigt wurde, können die Ausweise bei einem Vertrauensdienstleister (VDA) wie beispielsweise der D-Trust, welche der Bundesdruckerei angehört, bestellt werden.

Warum ist die Beantragung bzw. Bestellung der Ausweise so komplex?

Im Netz der Telematikinfrastruktur werden sensible Daten von Patient:innen aufbewahrt. Diese müssen besonders geschützt werden, daher sieht der Gesetzgeber einen solchen Beantragungs- und Prüfungsprozess vor, um Missbrauch der Daten in jedem Fall zu vermeiden. Die TI gilt als eines der sichersten Netzwerke weltweit. Dies ist nur möglich durch die strengen Vorkehrungen, die von allen Seiten eingehalten werden müssen.

Kann ich auch ohne eHBA und SMC-B in die TI einsteigen?

Diese Frage lässt sich mit einem klaren Nein beantworten. Die Institutionskarte (SMC-B) ist eine unbedingte Voraussetzung, um an die TI angeschlossen werden zu können. Sie dient der Authentifizierung Ihrer Praxis / Ihres Betriebs und muss zum Zeitpunkt der Anbindung in jedem Fall vorliegen. Für die Beantragung einer SMC-B Karte für die jeweilige Institution muss in dieser mindestens eine Person mit einem eHBA tätig sein.

Der eHBA ist Voraussetzung, um bestimmte personenbezogene Daten auslesen zu können, Daten zu ändern und eine rechtsverbindliche, digitale Unterschrift zu leisten.

Ab wann werden alle Bundesländer Karten beantragen können?

Laut den aktuellen Informationen, die uns vorliegen, soll der bundesweite Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR) voraussichtlich ab Herbst 2022 starten.

Wie viele Karten benötige ich in meiner Praxis bzw. Einrichtung und wer sollte diese beantragen?

Grundsätzlich benötigen Sie eine SMC-B Karte, die Ihre Praxis oder Einrichtung als rechtmäßigen Nutzer der Telematikinfrastruktur ausweist. Die SMC-B Karte kann nur von jemandem beantragt werden, der einen eHBA besitzt. Der eHBA ist immer einer einzelnen Person zugeordnet. Das bedeutet, es muss mindestens eine Person mit einem eHBA geben, die dann die SMC-B für die Praxis/Einrichtung beantragt. Das kann der Inhaber/die Inhaberin sein oder eine:r der Angestellten. Je nach Größe der Praxis /des Betriebs können auch mehrere eHBAs beantragt werden. Grundsätzlich gilt: Am besten so wenige Karten wie möglich beantragen, um die Kosten und den Aufwand gering zu halten.

Meine Praxis/Einrichtung bzw. mein Betrieb hat mehrere Standorte. Benötige ich pro IK-Nummer jeweils eine SMC-B Karte oder gelten die Karten auch für mehrere Standorte/IK-Nummern? 

Pro IK-Nummer muss es eine SMC-B Karte geben. Das bedeutet, wenn Ihre Praxis bzw. Ihre Einrichtung drei verschiedene Standorte mit eigener IK-Nummer hat, müssen auch drei SMC-B Karten dafür beantragt werden.

Wie können beispielsweise Bürokräfte/Anmeldekräfte mit der TI arbeiten, die keinen eigenen eHBA bekommen? 

Die SMC-B Karte legitimiert die Praxis bzw. die Einrichtung zur Nutzung der Telematikinfrastruktur. Diese Karte ist dauerhaft aktiv und ermöglicht Bürokräften die Arbeit innerhalb der TI – auch ohne eigenen eHBA und sogar bei temporärer Abwesenheit der Kolleg:innen, die einen eHBA besitzen.

Wie steht es um die Berufe, die keine eigene Praxis haben und hauptsächlich mobil arbeiten? Benötigen diese auch eine SMC-B? Und welche Adresse trägt man ein, wenn es doch keine "Praxisadresse" gibt?  

Berufsgruppen, die hauptsächlich mobil arbeiten und Hausbesuche durchführen (wie z.B. Hebammen), benötigen auch eine SMC-B Karte, die in das (mobile) Kartenlesegerät gesteckt wird. Als Adresse kann dann die jeweilige Meldeadresse der Praxis oder aber der Person angegeben werden, die die Karte für ihre Tätigkeitsausübung beantragt.

Welche Kosten entstehen für die SMC-B und den eHBA? Und werden diese refinanziert oder bezuschusst?

  • Für die SMC-B Karte werden € 23,25 pro Quartal, also € 93,- pro Jahr berechnet. Dieser Betrag wird vom GKV-Spitzenverband – in der Regel quartalsweise – für die Dauer von fünf Jahren erstattet. Der eHBA wird mit € 11,63 pro Quartal, umgerechnet € 46,52 im Jahr berechnet und wird ebenfalls vom GKV-SV für fünf Jahre refinanziert.  
  • Physiotherapeut:innen und Hebammen erhalten die Erstattung für den eHBA nicht quartalsweise, sondern als Einmalzahlung. Das bedeutet, sie bekommen € 232,60 auf einmal erstattet.
  • Wir empfehlen jedem, schnellstmöglich die benötigten Karten zu beantragen, denn während des Pilotbetriebs des eGBR entfällt die zusätzlich zu entrichtende Bearbeitungsgebühr!

Ist das Serviceportal auch mit dem Zulassungsportal für Heilmittelerbringer verknüpft oder müssen alle Daten für die Praxis und mich neu eingegeben werden?

Nein, leider gibt es keine Verknüpfung oder Schnittstelle, die vorhandene Daten übernehmen kann. Leider müssen die Daten dort neu hinterlegt werden. Der oder die Inhaber:in kann das eigenständig für sich selbst und die Praxis machen. Wenn angestellte Kolleg:innen einen eigenen eHBA erhalten sollen, müssen diese sich dann auch selbstständig anmelden und den eHBA beantragen.

Wird es den eHBA auch für Hilfsmittelanbieter geben?

Ja, auch Berufe im Hilfsmittelsektor werden berechtigt sein, einen eHBA beantragen zu können. Wann genau die Beantragung möglich sein wird, ist leider noch nicht ganz klar.

Abgesehen von den Karten: Was benötige ich noch, um die TI nutzen zu können?

Grundvoraussetzung, damit der Anschluss an die TI funktioniert, ist ein Rechner (PC, Laptop o. ä.) mit einer stabilen Internetverbindung. Zusätzlich wird ein von der gematik zugelassenes eHealth-Kartenterminal benötigt, das sich mit einem Konnektor im Rechenzentrum mit Hilfe eines VPN-Zugangs verbindet. Um Fachanwendungen nutzen zu können, braucht man eine bestimmte Fachsoftware, z. B. zum Abruf der elektronischen Patientenakten oder Medikationspläne der Patient:innen. Um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf die TI haben, muss jeder Nutzer sich online identifizieren.

Kann ich als Notfallsanitäter:in meinen eHBA in Niedersachsen beantragen?

Zurzeit hat das eGBR die Berufsgruppe der Notfallsanitäter:innen leider noch nicht für die Beantragung freigegeben. Wir hoffen, dass dies zeitnah geschieht. Die Beantragung erfolgt dann zentral über das eGBR in Münster, Nordrhein-Westfalen, welches für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist.

Wie handhaben Gemeinschaftspraxen den Umgang mit den Karten? Beispiel: Wir sind eine Gemeinschaftspraxis aus Physio- und Ergotherapie. Wie viele welcher Karten benötigen wir?

In diesem Falls sollte es mindestens einen eHBA eines Physiotherapeuten / einer Physiotherapeutin sowie einen eHBA eines Ergotherapeuten / einer Ergotherapeutin geben. Weiterhin sollte jede Berufsgruppe mit einer eigenen SMC-B Karte für ihre Institution ausgestattet sein. Das bedeutet in diesem konkreten Fall: Es gibt zwei SMC-B Karten (es gibt ja auch zwei IK-Nummern) jeweils für den Bereich Physiotherapie und für den Bereich Ergotherapie. Im Tagesgeschäft würde es zudem für Verwirrung sorgen, wenn beispielweise die SMC-B Karte nur auf die Physiotherapie der Praxis ausgestellt ist und dann der Zugriff der Physiotherapie in der elektronischen Patientenakte dokumentiert wird, obwohl eigentlich der Ergotherapeut / die Ergotherapeutin auf diese Informationen zugegriffen hat.

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Ändern wir das.

Arne Hook

Branchenexperte Hebammen

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