Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) sollen die Arbeitsbedingungen von Pflegekräften in Krankenhäusern, Pflegeheimen und in der ambulanten Pflege verbessert werden. Gleichzeitig wird mit den neuen Reformen eine Besserung bei der Versorgung von Pflegebedürftigen angestrebt. Die ersten Neuerungen des PpSG traten am 01.01.2019 in Kraft und sollen unter anderem gegen die Unterbesetzung in der Pflege vorgehen. Die wichtigsten konkreten Änderungen werden im folgenden Artikel für Sie erläutert. 

Förderung zur Digitalisierung 

Ein Fokusthema des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes ist eine Förderung der Digitalisierung für die Arbeit in der ambulanten und stationären Pflege. Mit den passenden digitalen Hilfsmitteln kann in verschiedenen Arbeitsbereichen eine spürbare Entlastung erzielt werden.  

Betriebe können Anschaffungskosten für Software oder anderes Equipment der digitalen Arbeit durch die Pflegeversicherungen fördern lassen. In den Jahren von 2019 bis 2023 wird eine 40-prozentige Ko-Finanzierung angeboten. Die Pflegeversicherungen stellen bis zu 12.000 Euro für digitale oder technische Ausrüstung bereit – das bedeutet, dass jede Einrichtung mit Maßnahmen im Umfang von insgesamt 30.000 Euro gefördert werden kann.  

Digitale Maßnahmen für Pflegebetriebe 

Laut dem Bundesgesundheitsministerium haben verschiedene digitale Lösungen bereits zu einer erheblichen Entlastung im Pflegealltag beitragen können. In folgenden Bereichen können Software & Co. eine spürbare Hilfe bieten: 

  • Pflegedokumentation 
  • Abrechnung von Pflegeleistungen 
  • Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Pflegeheimen 
  • Dienst- und Tourenplanung

Auch beim Qualitätsmanagement, der Erhebung von Qualitätsindikatoren und bei Aus-, Fort- und Weiterbildung kann mit der Digitalisierung noch mehr Potenzial ausgeschöpft werden.  

Die Änderungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes im Überblick

TI als digitale Lösung: schnelle und sichere Kommunikation 

Die TI ermöglicht letztlich nicht nur die einrichtungsübergreifende und interdisziplinäre Kommunikation, sondern lässt auch langwierige, komplizierte Abstimmungswege mit Papierverordnungen, Rezepten oder Nachfragen hinter sich. Nicht vergessen: Für Pflegebetriebe ist eine verbindliche Anschlussfrist derzeit für Januar 2024 vorgesehen.  

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Betriebliche Gesundheitsförderung für Pflegekräfte 

Die psychische und körperliche Belastung für Pflegekräfte kann enorm sein. Mit dem PpSG sind die Krankenkassen nun dazu verpflichtet, zusätzlich mehr als 70 Mio. Euro jährlich speziell für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen zu leisten. Zusätzlich folgte eine Ergänzung der nationalen Präventionsstrategie zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten in der Alten- und Krankenpflege. 

Vereinbarkeit von Familie und Beruf 

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz soll eine Grundlage für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sowie für die Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungskräften bieten. Von 2019 bis 2024 werden zusätzlich jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt, um entsprechende Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern. So werden für sechs Jahre zielgerichtet Maßnahmen finanziell unterstützt, die "besondere Betreuungsbedarfe", etwa jenseits der üblichen Öffnungszeiten von Kitas, abdecken oder auf einem anderen Weg die Familienfreundlichkeit fördern. 

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz in der häuslichen und ambulanten Pflege 

Neben der häuslichen und ambulanten Pflege sind mit dem PpSG auch Neuerungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige bestimmt worden. Eine dieser Neuerungen ist es, eine erhebliche Erleichterung einer stationären Rehabilitation für pflegende Angehörige zu ermöglichen. Das Ziel des PpSG ist es, dass Betroffene auf ärztliche Verordnung und mit Genehmigung der Krankenkasse eine stationäre Rehabilitation erhalten, auch wenn eine ambulante Maßnahme ausreichen würde. Der/Die Pflegebedürftige darf dabei ebenfalls in der Rehaeinrichtung betreut werden, was die Situation für pflegende Angehörige stark vereinfacht.

Auch Pflegebedürftigen soll mit konkreten Regelungen im PpSG der Alltag erleichtert werden. Anders als zuvor genügt nun eine ärztliche Verordnung bzw. die Pflegestufe, um Taxifahrten zum Arzt/zur Ärztin in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt für:

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5  
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und erheblichen Mobilitätseinschränkungen 
  • Blinde Personen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „Bl“) 
  • Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“) 
  • Menschen mit Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen „H“ 

Verbesserungen für ambulante Pflegekräfte 

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz soll dazu beitragen, die alltäglichen Aufgaben und Belastungen besser anzuerkennen und den Beruf in der Alten- und Krankenpflege zu stärken. Neben der Einführung von Tariflöhnen für die häusliche Krankenpflege werden auch die Wegzeiten höher honoriert, um die Arbeit in der ambulanten Pflege ein Stück weit attraktiver zu machen.  

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Maßnahmen des PpSG für stationäre Pflegeeinrichtungen 

Das Sofortprogramm des PpSG ermöglicht zudem, dass mehr Pflegestellen geschaffen werden. Zu den bisherigen Stellen in Altenpflegeeinrichtungen werden zusätzlich weitere Stellen für Pflegefachkräfte gefördert:  

  • Bis zu 40 Bewohner: 0,5 neue Pflegestellen 
  • 41 bis 80 Bewohner: 1 neue Pflegestelle 
  • 81 bis 120 Bewohner: 1,5 neue Pflegestellen 
  • Mehr als 120 Bewohner: 2 neue Pflegestellen 

Sollte es nicht möglich sein, eine offene Stelle mit Pflegefachkräften zu besetzen, kann in Ausnahmefällen nach vier Monaten eine Pflegehilfskraft, die sich zur Pflegefachkraft ausbilden lässt, eingestellt werden.

Weitere Verbesserungen 

  • Neues System zur Qualitätsprüfung  
  • Verbindliche Reglungen und Standards für eine beschleunigte Entwicklung der Kooperationsverträge mit niedergelassenen Ärzt:innen 
  • Als telemedizinische Leistung werden Sprechstunden und Fallkonferenzen per Video zusätzlich und umfangreich für niedergelassene Ärzt:innen und Pflegeheime ermöglicht, und dadurch eine bessere Zusammenarbeit erzielt 
  • Weiterentwicklung der Videosprechstunde insgesamt (für alle Versicherten) 

Pflege in Krankenhäusern

Eine gute und ausreichende Personalausstattung ist stets notwendig um eine sichere und angemessene Behandlung von Patien:innen zu gewährleisten – eine Unterbesetzung von pflegesensitiven Bereichen kann fatale Folgen haben. Um dem entgegen zu wirken, wurden bestimmte Krankenhausbereiche als pflegesensitive Bereiche festgelegt, in denen Pflegepersonaluntergrenzen gelten. Diese Untergrenzen dienen als Maßstab für das benötigte Personal und sollen eine Unterbesetzung vermeiden. 

Personaluntergrenzen für pflegesensitive Bereiche  

Krankenhäuser mussten erstmals bis zum 1. Januar 2020 weitere pflegesensitive Bereiche für das Jahr 2021 festlegen. So konnte eine Ausweitung der Pflegepersonaluntergrenzen auf zusätzliche pflegesensitive Krankenhausbereiche geschaffen werden, damit eine angemessene Versorgung der Patient:innen gewährleistet werden kann. Bei Verstößen droht Krankenhäusern eine Sanktionierung. 

Refinanzierung aufgestockter Stellen und krankenhausindividuelle Vergütung

Seit der Einführung des Pflegepersonals-Stärkungsgesetzes wird jede zusätzliche und jede aufgestockte Pflegestelle am Bett vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Außerdem wurde eine krankenhausindividuelle Vergütung von Pflegepersonalkosten eingeführt, damit diese besser und unabhängig von Fallpauschalen vergütet werden. Seit 2020 wird also auf eine Kombination von Fallpauschalen und einer Pflegepersonalkostenvergütung umgestellt. Dieses Pflegebudget berücksichtigt die Aufwendungen für den krankenhausindividuellen Pflegepersonalbedarf und die krankenhausindividuellen Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen.  

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