Durch das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) können sich Patient:innen bald digitale Gesundheits-Apps auf Kosten der Krankenkassen verschreiben lassen. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit zur Verfügung, Gesundheitsdaten in einer elektronischen Patientenakte (ePA) zu speichern und telemedizinische Angebote besser zu nutzen. In diesem Blogbeitrag informieren wir Sie über alle Änderungen, die das Digitale-Versorgung-Gesetz beinhaltet, welche Vorteile das Gesetz mit sich bringt und über die Auswirkungen auf das Rollout der Telematikinfrastruktur.
Auf einen Blick: Gesetz für eine bessere Versorgung durch die Digitalisierung (kurz DVG)
Änderungen durch das Digitale-Versorgung-Gesetz
Viele Patient:innen benutzen Gesundheits-Apps, die sie beispielsweise dabei unterstützen, Arzneimittel regelmäßig einzunehmen. Diese Apps können mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz nun auch von Ärzt:innen verschrieben werden. Hierbei soll dann die Krankenkasse die Kosten übernehmen. Eine weitere Änderung ist, dass die Innovationsfonds bis 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich verlängert werden, damit Patient:innen möglichst schnell von innovativen Versorgungsansätzen profitieren.
Nutzung der ePA
Die Krankenkassen sind zudem seit dem 1. Januar 2021 gesetzlich verpflichtet, ihren Versicherten die Möglichkeit einer elektronischen Patientenakte (ePA) anzubieten. Die elektronische Patientenakte hat den Vorteil, dass hier alle wichtigen Gesundheitsdaten sicher und digital abgespeichert werden können. Bei der Behandlung mehrerer Ärzt:innen stehen so allen beteiligten Personen stets aktuelle Informationen zur Verfügung, was letztlich die Anamnese erleichtern soll. Die Nutzung der ePA bleibt allerdings weiterhin freiwillig. Laut Gesetz muss der Arzt/die Ärztin oder eine MFA die Daten von Patient:innen in die ePA eintragen. Für die Anlage und Verwaltung der ePA erhalten Ärzt:innen anschließend eine Vergütung.
TI-Anbindung
Seit dem 1. September 2020 sind Apotheken, Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen dazu verpflichtet, sich der Telematikinfrastruktur anzuschließen. Dasselbe gilt für Krankenhäuser seit dem 1. Januar 2021. Freiwillig an die TI anbinden können sich Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapeut:innen sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen. Die Kosten dafür werden seitens der Kostenträger erstattet. Sollten Ärzt:innen sich weiterhin nicht anschließen wollen, erwartet sie ein Honorarabzug von 2,5 %.
Videosprechstunde
Ein weiterer Punkt ist, dass Ärzt:innen nun auf ihren Internetseiten auf ihre Videosprechstunden hinweisen dürfen. Das Ziel dabei ist, dass Patient:innen Ärzt:innen mit einem solchen Angebot einfacher finden können. Auch die erforderlichen Aufklärungen können jetzt online im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen und müssen nicht bereits im Vorfeld erfolgt sein.
eVerordnung für Heil- und Hilfsmittel
Mit dem DVG ist nun auch die Grundlage dafür geschaffen, dass Heil- und Hilfsmittel zukünftig elektronisch über die sogenannte eVerordnung verordnet werden können. Ähnlich dem eRezept soll dies einen schnellen und einfachen Weg des Informationsaustauschs ermöglichen. Patient:innen haben mit der eVerordnung außerdem eine freie Wahl, bei welchen Therapeut:innen oder Hilfsmittelerbringern sie ihre Verordnung “einlösen”.
Daten und Datensicherheit
Der Wissenschaft werden künftig mehr Daten für neue Erkenntnisse zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung zu Verfügung stehen und die IT-Sicherheit wird nachträglich gestärkt. Mit dem DVG werden Informationen künftig leichter, schneller und auf Basis internationaler Standards ausgetauscht, da Grundlagen für weitere offene und standardisierte Schnittstellen geschaffen werden.
Vorteile für Ärzt:innen und Patient:innen
Auswirkungen auf das Rollout der Telematikinfrastruktur
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) wird der Digitalisierungsprozess im deutschen Gesundheitswesen weiter vorangetrieben und somit auch der Ausbau der Telematikinfrastruktur (TI). Apotheken, Krankenhäuser und Ärzt:innen sollen dazu verpflichtet werden, sich an die TI anzuschließen. Hebammen, Physiotherapeut:innen sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich derzeit freiwillig anschließen, bevor der Anschluss an die TI auch für sie Pflicht wird. Schlussendlich wird durch das Digitale-Versorgung-Gesetz die TI-Sicherheit nachträglich gestärkt.
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