Für mehr Sicherheit im Umgang mit Patientendaten soll das Patientendaten-Schutz-Gesetz sorgen. So wird die Nutzung von digitalen Angeboten des Gesundheitswesens wie der elektronischen Patientenakte (ePA) und dem eRezept möglich gemacht und die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter vorangetrieben. Um dies umzusetzen, müssen sich Leistungserbringer, Ärzt:innen, Krankenhäuser und Apotheken an die neuen Vorgaben im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit halten. Einen Überblick über die Änderungen des Gesetzes finden Sie in diesem Artikel. 

Auf einen BlickDer Schutz der privaten Gesundheitsdaten und Nutzbarkeit digitaler Gesundheitsangebote 

Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG): Alle Neuerungen 

Zu den Patientendaten zählen alle privaten Gesundheitsdaten einer Person über dessen Gesundheitszustand. Das Patientendaten-Schutz-Gesetz stellt den Schutz dieser privaten Gesundheitsdaten sicher und soll verhindern, dass unbefugte Dritte Zugriff auf diese Daten bekommen. Durch dieses Sicherheitsnetz wird die Nutzung der digitalen Angebote des Gesundheitswesens wie die elektronischen Patientenakte oder das elektronische Rezept möglich gemacht. 

Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist noch freiwillig, allerdings gibt es Pläne, die ePA automatisch für jeden/jede Patienten/Patientin einzuführen. Weitere Infos dazu finden Sie hier. Zudem haben Patient:innen nun aber auch einen Anspruch darauf, dass ihre Ärzt:innen Daten in die Akten eintragen. Das Speichern von Befunden, Arztberichten und Röntgenbildern war bereits vorher möglich, seit 2022 werden auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft in der ePA gespeichert. Das Ganze ist über das Smartphone oder Tablet möglich. Wer kein Handy besitzt, kann die ePA bei der Krankenkasse einsehen. Patient:innen können dann selbst bestimmen, welche Daten gespeichert oder gelöscht werden und wer Zugriff zu den Patientendaten bekommt.  Seit 2022 können bei einem Krankenkassenwechsel die Daten aus der ePA übertragen werden. Ab 2023 sollen Patient:innen eine freiwillige Datenspende für Forschungszwecke zur Verfügung stellen können. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll auch ab 2023 in der ePA verfügbar sein. 

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(PDSG): Die Bedeutung für Leistungserbringer und die Grundlage der Telematikinfrastruktur (TI) 

Für Leistungserbringer, Ärzt:innen, Krankenhäuser und Apotheken steht der Schutz der verarbeiteten Patientendaten an erster Stelle und es muss für ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten gesorgt werden. Somit müssen Störungen und Sicherheitsmängel der gematik unverzüglich gemeldet werden. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro. Seit Januar 2023 sind zudem alle Arztpraxen verpflichtet, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Arbeitgeber können diese dann bei den Krankenkassen abrufen. 

Durch das Patientendatenschutzgesetz wird auch der TI-Aufbau weiter vorangetrieben, denn wie bereits erwähnt, werden mehr digitale Gesundheitsangebote nutzbar. Zum einen steht Patient:innen zur Nutzung des eRezepts bereits seit 2021 eine App der gematik zur Verfügung, die ein Teil der sicheren TI ist. Mit dieser App können Patient:innen ihre Rezepte in Apotheken einlösen und es gibt Schnittstellen für andere Apps. Nach einer bundesweiten Testphase wurden die Voraussetzungen für die Einführung des eRezepts laut Bundesgesundheitsministerium im Sommer 2022 erfüllt. Dementsprechend stehe nun einem Rollout nichts mehr im Wege. Für Patient:innen bedeutet das konkret, dass die Praxen, die bereits “eRezept bereit” sind, Medikamente über das elektronische Rezept verordnen können. 

Alle Änderungen auf einen Blick  

Mehr Sicherheit zum Schutz der Patientendaten durch Datenschutz & Datensicherheit 

Nutzung digitaler Angebote des Gesundheitswesens möglich (ePA, eRezept, eAU) 

Vorerst freiwillige Nutzung der ePA und Einsicht über Smartphones & Tablets möglich, perspektivisch auch über Desktop PC

Seit 2022: Speichern des Impfausweises, Mutterpass, gelbe U-Heft für Kinder, Zahn-Bonusheft in der ePA 

Ab 2023: freiwillige Datenspende von Patienten aus der ePatientenakte zu Forschungszwecken und eAU in ePA verfügbar 

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